Gibt es keine Vorsorgeauftrag, wird von der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) zuerst im Verwandten- und Bekanntenkreis geprüft, ob sich eine Person als Beistand eignet. Ansonsten wird ein Berufsbeistand eingesetzt.
Wenn bei Ehepaaren eine Person urteilsunfähig wird, kann der andere Ehepartner diesen nur für alltägliche Handlungen vertreten. Für alles weitere (z.B. Liegenschaften Verkauf) braucht es die Zustimmung der KESB.
Was ist wichtig beim Erstellen eines Vorsorgeauftrages?
Das Wichtigste ist, dass nur eine Person eingesetzt wird, der sie voll vertrauen. Das Gesetz (Art. 360 ff. ZGB) sieht vor, dass Sie für die drei Bereiche «Personensorge», «Vermögenssorge» und «Vertretung im Rechtsverkehr» auch unterschiedliche Personen einsetzen können. Sie haben zudem die Möglichkeit, mehrere Personen in einer bestimmten Reihenfolge zu bestimmen. So kann z.B. bei einem Ehepaar sichergestellt werden, dass wenn beide gleichzeitig einen Unfall hätten und Urteilsunfähig wären, neben dem Ehepartner auch weitere Personen aufgeführt sind, welche die Vertretung übernehmen könnten.
Der Vorsorgeauftrag muss entweder vollständig handschriftlich erstellt, datiert und unterschrieben oder dann notariell beglaubigt werden.
Was tun mit meinem Vorsorgeauftrag?
Bewahren Sie den Vorsorgeauftrag sicher auf und informieren Sie die Angehörigen, wo sich dieser befindet. Sie haben auch die Möglichkeit diesen der KESB zur Aufbewahrung zu übergeben. Wenn Sie den Auftrag bei sich zu Hause aufbewahren, empfiehlt es sich, im Zivilstandsamt eintragen zu lassen, wo der Vorsorgeauftrag hinterlegt ist.
Sollte der Fall der Urteilsunfähigkeit eintreffen, muss der Vorsorgeauftrag zwecks Überprüfung und Validierung der KESB im Original eingereicht werden. Nach erfolgreicher Prüfung erhält die/der Vorsorgebeaufragte eine Urkunde, welche sie/ihn als Vertreter legitimiert.
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